Verordnung über die geografischen Namen

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Basisdaten
Titel: Verordnung über die geografischen Namen
Abkürzung: GeoNV
Art: Verordnung (Schweiz)
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie:
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
510.625
Ursprüngliche Fassung vom:21. Mai 2008
Inkrafttreten am: 1. Juli 2008
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) regelt die Anforderungen und die Verfahren der Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung) sowie die Namen von politischen Gemeinden, Ortschaften, Strassen und Stationen des öffentlichen Verkehrs[1] in der Schweiz. Die GeoNV ist eine von mehreren Ausführungsverordnungen zum Bundesgesetz über Geoinformation. Sie ersetzt und erweitert die Verordnung vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.

Einzelnachweise

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  1. Die GeoNV definiert in Art. 3 Abs. g: «Stationen: Bahnhöfe, Stationen, einschliesslich Tal-, Berg- und Zwischenstationen, sowie Haltestellen aller regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten nach Artikel 1 Absatz 2 der Fahrplanverordnung vom 25. November 1998».